Zeugnissprache Zeugniscode – Was verbirgt sich hinter einzelnen Formulierungen des Arbeitgebers? Arbeitsrecht Anwalt Trier
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis trifft Aussagen über Art und Dauer der Beschäftigung eines Arbeitnehmers und darüber hinaus wird die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers bewertet.
Es gilt für den Arbeitgeber der Grundsatz der Wahrheitspflicht.
Die Beurteilung der Arbeitsleistung hat sich an der Stellenbeschreibung und den Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zu orientieren. Das qualifizierte Arbeitszeugnis soll alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten; hierbei steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu.
Angaben zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gehören grundsätzlich nicht in ein Arbeitszeugnis, ebenso nicht die Mitgliedschaft im Betriebsratoder die gewerkschaftliche Betätigung, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht dies.
Im Allgemeinen Gebrauch haben sich folgende Bewertungsformulierungen eingebürgert:
Er hat die ihm übertragenen Aufgaben
- Note sehr gut
– stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
oder
– zu unserer vollen Zufriedenheit und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen. - Note gut
– stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Note befriedigend
– zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Note ausreichend
– zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Note mangelhaft
– im großen Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. - Note ungenügend
– er hat sich bemüht, die übertragene Arbeit zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.
oder
– führte die übertragene Aufgabe mit großem Fleiß und Interesse durch.