Wohnungseigentum – Teileigentum – Räume zu Wohnzwecken – Büroräume. Was ist zur Umwandlung erforderlich?
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DAS WEG definiert in § 1:
- Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
- Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
- Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
- Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
- Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
- Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.Teileigentum umfasst Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, d.h. Geschäftsräume, Büroröäume, wie Gasstätte, Arztpraxis.Grundsätzlich kann Wohnungseigentum in Teileigentum und Teileigentum in wohnungseigentum umgewandelt werden, aber hierzu bedarf es gem. §§ 873, 877 BGB der Einigung aller Eigentümer und hier fangen in der Regel die Probleme an.