Arbeitsrecht Trier: Wie dreist dürfen Headhunter sein? Wann sind die Mittel einer Personalberatungsfirma verwerflich?
Fachanwalt Arbeitsrecht in Trier
Ein sog. Headhunter darf gegenüber einer Telefonzentrale nicht über seine wahre Absichten täuschen, LG Bonn hat entschieden, dass eine Täuschung über die Identität des Headhunters am Telefon, dies eine unzumutbare Belästigung für den Arbeitgeber darstelle.
Das Landgericht Bonn hat einem Headhunter per einstweiliger Verfügung verboten, fremde Unternehmen anzurufen und sich dabei unter falscher Namensnennung von den Mitarbeitern der Telefonzentrale zu den potenziellen Kunden des Personalvermittlers verbinden zu lassen. Dadurch werde der Arbeitgeber unzumutbar belästigt.
In so gut wie jedem mittleren bis großen Unternehmen in Deutschland haben die Telefonistinnen in den Zentralen die Anweisung der Geschäftsleitung, Headhunter nicht mit den eigenen Mitarbeitern zu verbinden. Gleichwohl nehmen die Headhunter immer wieder Erstkontakte zu potenziell wechselbereiten Personen in Unternehmen über das Telefon auf. Dabei melden sie sich häufig unter falschem Namen und umgehen so die Eingangskontrolle in der jeweiligen Telefonzentrale.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wird dem Arbeitgeber empfehlen eine einstweilige Verfügung gegen die abwerbende Personalberatungsfirma zu beantragen.
Das Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls ließ den Vorgang nicht auf sich ruhen, sondern beantragte gegen die Personalberatungsfirma eine einstweilige Verfügung auf künftige Unterlassung derartiger Kaltanrufe unter Namenstäuschung.
Einsatz verwerflicher Mittel und Methoden einzelner Marktteilnehmer überschreitet Grenze zum wettbewerbswidrigen Verhalten
Beim Landgericht Bonn gab dem Unternehmen recht und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Allerdings stellten die Richter klar, dass nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters unzulässig sei. Der Grund: Der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb bedarf eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, sei immer eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig. Die Grenze wettbewerbswidrigen Verhalten sei aber dort überschritten, wo einzelne Marktteilnehmer verwerfliche Mittel und Methoden einsetzen, betonte das Gericht. Als verwerflich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sehen die Richter die Identitätstäuschung an. Hier werde der Arbeitgeber unzumutbar belästigt, denn es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Marktteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt.
Personalberatungsfirma verneint eigenes Fehlveralten durch Identitätstäuschung
Die beklagte Personalberatung versuchte in dem entschiedenen Fall zu retten, was zu retten ist und argumentierte damit, bei dem getäuschten Mitarbeiter des angerufenen Unternehmens habe es sich doch „nur“ um eine in der Telefonzentrale Beschäftigte gehandelt. Aufgabe der in der Telefonzentrale tätigen Mitarbeiter sei in der Regel ausschließlich die bloße interne Weiterleitung und Vermittlung der Anrufer an den gewünschten Ansprechpartner, nicht aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anliegen der einzelnen Anrufer. Sie würden die Anrufer schlicht weiterleiten, ohne sich dabei irgendwelche Gedanken zu machen. Deshalb würden die betreffenden Personen in der Zentrale auch nicht in die Irre geführt.
Identitätstäuschung nicht mehr durch Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gedeckt
Das Landgericht lehnte diese Sichtweise allerdings ab. Denn aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung der Abteilungsleiterin Personal und Organisationsentwicklung des angerufenen Unternehmens war hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter der Telefonzentrale ausdrücklich angewiesen worden waren, Anrufe von Personalvermittlern, „Headhuntern“ oder ähnlichen Dienstleistern nicht zu den Mitarbeitern durchzustellen, auch solche Anrufe nicht durchzustellen, bei denen der Anrufer sich nicht identifizierte. Ferner waren die Mitarbeiter der Telefonzentrale angewiesen worden, unerwünschte Kontaktaufnahmen zu melden. Wegen dieser betrieblichen Anweisung gab es für das Gericht nur eine Schlussfolgerung: Hätte der Headhunter seine wahre Identität preisgegeben, hätte die Telefonistin den Anruf nicht weitergeleitet. Eine solche Identitätstäuschung ist nach dem Richterspruch nicht mehr durch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gedeckt.
- Gericht:Landgericht Bonn
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:03.01.2013
- Aktenzeichen:14 O 165/1214 O 165/12
Quelle:Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online