Wenn nach der Elternzeit gekündigt wird, wie hoch ist denn dann das Arbeitslosengeld? Arbeitsrecht Anwalt Trier
Das Bundessozialgericht hatte über die Frage zu entscheiden, auf welcher Grundlage das Arbeitslosengeld zu berechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit gekündigt wird.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach 4 Jahren Elternzeit noch einige Monte beim Arbeitgeber gearbeitet und dann endete das Arbeitsverhältnis.
Sie hat sich dann, arbeitslos gemeldet und beantragte Arbeitlosengeld auf Basis ihrer Vorbeschäftigung vor der Elternzeit. Das BSG sieht dies aber anders. Das BSG kommt zu dem Ergebnis, dass auf einem fiktiven Arbeitsentgelt und nicht auf der Basis des Gehalts aus der Zeit vor der Elternzeit abzurechnen sei. Die fiktive Berechnung sei anzuwenden, weil die Arbeitnehmerin in den letzten 24 Monaten an weniger als 150 Tagen Gehalt bezogen habe. (BSG, Beschluss vom 25.8.2011, B 11 AL 19/10)