Welche Auswirkung hat eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich keine Anrechnung ihrer Abfindungen auf das Arbeitslosengeld befürchten. Allerdings gibt es einige wichtige Regelungen und Ausnahmen, die beachtet werden müssen.
Sperrfrist und Ruhen des Anspruchs:
Sperrfrist (§ 159 SGB III): Eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen kann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wird.
Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn eine Abfindung gezahlt wird und die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde. Dies soll verhindern, dass Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld gleichzeitig bezogen werden. Abfindungen werden dabei als teilweiser Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt betrachtet.
§158 SGB III ABS. 1 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
- zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
- zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Kündigungsfrist und Anwendungsbereich:
Ordentliche Kündigungsfrist: Maßgebend ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers, auch bei einem Betriebsübergang. Kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind unbeachtlich.
Vorzeitige Beendigung: Das Arbeitsverhältnis gilt als ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, wenn es vorzeitig oder durch ein Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, es sei denn, eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber war berechtigt.
Besondere Fälle und Ausnahmen:
Beendigung nach § 1a KSchG: Abfindungen, die gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gezahlt werden, führen nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, solange die Abfindungshöhe die gesetzliche Regelung nicht überschreitet.
Zusammenfassung:
Abfindungen führen nicht zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes, solange die Kündigungsfristen des Arbeitgebers eingehalten werden. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung dieser Fristen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, um Doppelbezüge zu verhindern. Ausnahmen gelten, wenn die Abfindung gemäß § 1a KSchG gezahlt wird.
Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.
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