WEG – Grenzen des Miteinanders – Was muss ich mir vom Miteigentümer oder seinem Mieter alles bieten lassen?
Im Miteinander der Wohnungseigentümer kommt es nicht selten zu Konflikten, weil über Art und Umfang der Nutzung von Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum oder Sondernutzungsrechten nicht immer eine Einigkeit besteht.
Der Gesetzgeber hat hier vorgesorgt und die Spielregeln festgelegt, diese findet man insbesondere in §§ 14 und 15 WEG.
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von dem bzw. den anderen Wohnungseigentümer(n) einen Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums verlangen, der
a) dem Gesetz,
b) den Vereinbarungen (z.B. Teilungserklärung)
c) den gefaßten Beschlüssen
entspricht (§ 15 WEG).
Zusätzlich regelt § 14 WEG, dass ein Eigentümer sein Eigentum nur so nutzen darf, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann von dem anderen Wohnungseigentümer fordern, dass dieser Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum im Rahmen des Gesetzes, der Vereinbarungen oder der Beschlüsse gebraucht.
Bei Fehlgebrauch oder Fehlverhalten hat der beeinträchtigte Wohnungseigentümer das Recht seinen eigenen Anspruch gegen den störenden Wohnungseigentümer geltend zu machen. Er braucht hierzu keinen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung.
Der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung des beeinträchtigten Wohnungseigentümers ergibt sich aus § 15 III WEG in Verbindung mit 1004 BGB.
Nach herrschender Meinung kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer alternativ beantragen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss seinen individuellen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung zu einer Angelegenheit der Wohnungseigentumsgemeinschaft zu erheben. Mit einem solchen Mehrheitsbeschluss kann dann die rechts- und prozessfähige WEG den Anspruch selbst geltend machen.
Einen Anspruch auf solch einen Mehrheitsbeschluss hat der belästigte Wohnungseigentümer aber nicht. Oft verweist ihn die Gemeinschaft auf seinen individuellen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch.
Richtig kompliziert wird es, wenn die Beeinträchtigung von Dritten, zum Beispiel des Mieters ausgehen, dem die Nutzung des Sondereigentums- und des Gemeinschaftseigentums im Rahmen des Mietvertrages überlassen wurde. Der Wohnungseigentümer, der Vermieter ist, hat dafür zu sorgen, dass auch seine Mieter die Rechte der anderen Wohnungseigentümer respektieren (§ 14 II WEG).
Schreitet der Wohnungseigentümer, der Vermieter ist, nicht ein und setzt die Unterlassung bzw. Beseitigung nicht gegenüber seinem Mieter durch, dann wird er quasi selbst zum Störer.
Der Anspruch ist gegen ihn selbst geltend zu machen. Es handelt sich um eine Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander.
Ggfls. kann der belästigte Wohnungseigentümer den Anspruch auch selbst gegen den Mieter geltend machen. Aber Achtung, hier gilt es die jeweilige Rechtsprechung zu beachten.