Unzureichende Vorunternehmerleistung – Mangelbeseitigung
Sollte ein Mangel dadurch entstehen, dass bereits die Vorunternehmerleistung nicht mangelfrei erbracht wurde, ist fraglich, wer nun für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.09.2022 – 24 U 65/21 schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Für die Haftung des Auftragnehmers ist dabei nicht entscheidend, dass der Mangel in die Verantwortung des Vorunternehmers fällt. Der Auftragnehmer kann die eigene Haftung allerdings dadurch mindern, dass dieser seine Bedenken dem Auftraggeber vor Beginn seiner Tätigkeit in Form einer schriftlichen Bedenkenanzeige mitteilt.
Die Geltendmachung der Mängelansprüche setzt die Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.09.2022 – 3 U 300/21 ist für die ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung relevant, „dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen.“
Im konkreten Einzelfall können weitere rechtliche Fragen auftreten:
Ist der Auftragnehmer auch dann haftbar, wenn er keine Kenntnis vom Mangel des Vorwerks besitzt?
Wie verändern sich die Ansprüche, wenn der Auftragnehmer zugleich auch Besteller des Vorunternehmers ist?
Wer ist für die Kontrolle und Abnahme der einzelnen Arbeiten verantwortlich?
(…)
Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte wird eine anwaltliche Rechtsberatung benötigt.
Ich helfe Ihnen gerne!
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