Wohnungseigentum – Teileigentum – Räume zu Wohnzwecken – Büroräume. Was ist zur Umwandlung erforderlich?
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DAS WEG definiert in § 1: Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsantei