Untervermietung § 540 BGB – brauche ich auch für meinen dauerhaften Lebenspartner, Lebensgefährten eine Erlaubnis des Vermieters?
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Der Gesetzgeber regelt im BGB zur Überlassung von Wohnraum zur Untermiete: § 540 BGB Absatz 1: Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2Verweigert der Vermieter die