Immobilienrecht Anwalt Trier: Wohnungseigentum WEG – Rückständige Hausgelder – was ist zu tun?
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Die Hausverwaltung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) hat gemäß § 27 WEG die Pflicht zum tätig werden, wenn einer der Eigentümer mit seiner Hausgeldzahlung in Verzug ist. Zu langes Zögern gefährdet die Finanzsituation der Gemeinschaft. Andere Gläubiger des säumigen Wohnungseig