Abzug „Neu für Alt“ – nicht nur die für die Schadensbeseitigung
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Abzug „Neu für Alt“ – nicht nur die für die Schadensbeseitigung notwendigen Materialkosten, sondern auch die anfallenden Lohnkosten Begründung Nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur bei kaufrechtlichem Schadenersatzanspruch neben Material- auch Montagekosten in di