Schuldner zahlt nicht? Was Sie tun können!
Schuldner zahlt nicht – Warum ergibt anwaltliches Inkasso Sinn?
Was kann ich tun, wenn mein Schuldner nicht zahlt? Wenn die Kaufpreisraten nicht gezahlt werden, der Werklohn ausbleibt oder verliehenes Geld nicht zurückgezahlt wird, droht bei Untätigkeit eine Verjährung der Forderung.
Ich erlebe es in der Praxis immer wieder, dass es dem Gläubiger zu viel Mühe macht, sich um die Forderung zu kümmern, er von der Hoffnung getrübte wird und von einer freiwilligen Zahlung träumt oder er nicht noch gutes Geld schlechtem hinterher tragen möchte.
Umweg über Inkassounternehmen?
Vielleicht wurde vom Gläubiger auch schon die Erfahrung gemacht, dass das Inkassobüro nicht weiter kommt, weil der Schuldner der Forderung widersprochen hat. In diesem Fall landet die Forderung wieder beim Gläubiger und dieser wird sich einen Rechtsanwalt suchen müssen, weil die Inkassounternehmen keine Gerichtsverfahren führen. Diesen Umweg kann sich der Gläubiger sparen, wenn er direkt einen Anwalt mit der Forderungseintreibung beauftragt.
Verjährung einer Forderung
Um die Verjährung einer Forderung zu vermeiden muss die Geltendmachung in der Regel innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
„§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
Die Wahrung der Verjährungsfrist gestaltet sich oft als schwierig, weil der „Profi-Schuldner“ sich durch häufige Umzüge auszeichnet. Es gilt daher zielstrebig, professionell und ohne große zeitliche Lücken die Forderung durch
Zahlungserinnerung – Mahnung – gerichtliches Mahnverfahren bzw. sofortige Zahlungsklage zu verfolgen.
Ignoriert Ihr Schuldner die Zahlungserinnerung oder Mahnung oder verweigert aktiv die Zahlung, dann sollten Sie nicht gutgläubig abwarten oder sich durch Vertrösten hinhalten lassen. Beauftragen Sie einen Anwalt, um gegen den im Zahlungsverzug befindlichen Schuldner vorzugehen, denn es ist Ihr Geld!
Verzug des Schuldners
Wenn der Schuldner in Zahlungsverzug gerät, hat er auch die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts zu tragen. Ist der Schuldner im Zahlungsverzug, dann bedarf es keiner zusätzlichen Mahnung. Manche gutmütigen Gläubiger mahnen in diesem Fall in der Hoffnung auf Zahlung mehrfach und verbuchen dies unter „Kunden-Kulanz“.
„§ 286 BGB Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.“
Grundsätzlich nur eine Mahnung
Gesetzlich erforderlich ist gem. § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur eine Mahnung. In den sonstigen Fällen des § 286 BGB kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug. Dies passiert zum Beispiel, wenn für die Darlehensfälligkeit ein festes Kalenderdatum im Sinne des § 285 Abs. 2 Ziffer 1 BGB vereinbart wurde.
In der Regel erkundige ich mich über die Bonität des Schuldners und prüfe den Schuldner auf das Vorliegen von Negativdaten. Grundsätzlich erfolgt zunächst ein anwaltliches Schreiben an den Schuldner. In diesem werden die Forderung, die aufgelaufen Zinsen und die angefallenen Rechtsanwaltskosten als Forderung letztmalig geltend gemacht. Nicht selten führt ein solches Schreiben unter anwaltlichem Briefkopf zur Zahlung oder Ratenvereinbarung. Denn dem Schuldner ist klar, der nächste Schritt ist die kostenerhöhende Zahlungsklage.
Kostenrisiko einer Zahlungsklage über 7.500 Euro:
Kostenrisiko – Zivilrecht
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Gerichtliche Vertretung | |||
1. Instanz | 2. Instanz | ||
Streitwert | 7.500,00 € | Streitwert | 7.500,00 € |
Vergleichsmehrwert | 0,00 € | Vergleichsmehrwert | 0,00 € |
Eigene Anwaltskosten | Eigene Anwaltskosten | ||
Verfahrensgebühr 3100 VV RVG 1,3 | 652,60 € | 3200 VV RVG 1,6 | 803,20 € |
anrechenbare gem. Vorbem. 3 IV VV RVG | 376,50 € | gem. Vorbem. 3 IV VV RVG | 0,00 € |
Terminsgebühr 3104 VV RVG 1,2 | 602,40 € | 3202 VV RVG 1,2 | 602,40 € |
Auslagen 7001, 7002 VV RVG | 20,00 € | 7001, 7002 VV RVG | 20,00 € |
sonstige Kosten 7000, 7003 ff VV RVG | 0,00 € | 7000, 7003 ff VV RVG | 0,00 € |
Umsatzsteuer 7008 VV RVG | 170,72 € | 7008 VV RVG | 270,86 € |
Summe | 1.069,22 € | Summe | 1.696,46 € |
Gegnerische Anwaltskosten | Gegnerische Anwaltskosten | ||
Verfahrensgebühr 3100 VV RVG 1,3 | 652,60 € | 3200 VV RVG 1,6 | 803,20 € |
Terminsgebühr 3104 VV RVG 1,2 | 602,40 € | 3202 VV RVG 1,2 | 602,40 € |
Auslagen 7001, 7002 VV RVG | 20,00 € | 7001, 7002 VV RVG | 20,00 € |
sonstige Kosten 7000, 7003 ff VV RVG | 0,00 € | 7000, 7003 ff VV RVG | 0,00 € |
Umsatzsteuer 7008 VV RVG | 242,25 € | 7008 VV RVG | 270,86 € |
Summe | 1.517,25 € | Summe | 1.696,46 € |
Gerichtskosten | 672,00 € | Gerichtskosten | 896,00 € |
Kostenrisiko 1. Instanz | 3.258,47 € | Kostenrisiko 2. Instanz | 4.288,92 € |
Weitere Kosten | 0,00 € | Weitere Kosten | 0,00 € |
Gesamtkostenrisiko | 4.178,34 € | Gesamtkostenrisiko | 8.467,26 € |
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