Reform des Bauvertragsrechtes – Auswirkungen auf den Architektenvertrag
Reform des Bauvertragsrechtes – was ein Architekt / ein Ingenieur beachten sollte! Der Architektenvertrag ist der neuen Rechtslage anzupassen.
Ab dem 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechtes wirksam. Es tritt an diesem Tag in Kraft. Das Gesetz wird für das private Baurecht erhebliche Änderungen mit sich bringen. Es gibt erstmals im deutschen Zivilrecht, im BGB, rechtliche Vorschriften, die Architekten- und Ingenieurverträge im Besonderen betreffen. Es handelt sich um die Regelungen der §§ 650 p bis 650 t BGB.
Die neue Struktur im BGB: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650p – 650t)
- § 650 p BGB – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
- § 650 q BGB – Anwendbare Vorschriften
- § 650 r BGB – Sonderkündigungsrecht
- § 650 s BGB – Teilabnahme
- § 650 t BGB – Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
Unabdingbarkeit (§ 650 o)
- 650 o BGB § Abweichende Vereinbarungen
Gesetzestext der Reform zum Architektenvertrag im Einzelnen:
§ 650 p BGB – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) 1Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. 2Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor
§ 650 q BGB – Anwendbare Vorschriften
(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(2) 1Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. 2Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. 3Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend
§ 650 r BGB – Sonderkündigungsrecht
(1) 1Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. 2Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
(2) 1Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. 2Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.
§ 650 s BGB – Teilabnahme
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
§ 650 t Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Überblick über die neue Struktur zum neuen Werkvertrag im BGB [ab 1.1.2018]:
Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 – 651m)
Untertitel 1- Werkvertragsrecht (§§ 631 – 650o)
Kapitel 1- Allgemeine Vorschriften (§§ 631 – 650)
- § 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632 BGB Vergütung
- § 632 a BGB Abschlagszahlungen
- § 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 635 BGB Nacherfüllung
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637 BGB Selbstvornahme
- § 638 BGB Minderung
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 640 BGB Abnahme
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 641 a BGB (weggefallen)
- § 642 BGB Mitwirkung des Bestellers
- § 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644 BGB Gefahrtragung
- § 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 646 BGB Vollendung statt Abnahme
- § 647 a BGB Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648 a BGB Kündigung aus wichtigem Grund
- § 649 BGB Kostenanschlag
- § 650 BGB Anwendung des Kaufrechts
- § 650 BGB Anwendung des Kaufrechts
Kapitel 2- Bauvertrag (§§ 650a – 650h)
- § 650 a BGB Bauvertrag
- § 650 b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650 c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 650 d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650 e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650 f BGB Bauhandwerkersicherung
- § 650 g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650 h BGB Schriftform der Kündigung
Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag (§§ 650i – 650n)
- § 650 i BGB Verbraucherbauvertrag
- § 650 j BGB Baubeschreibung
- § 650 k BGB Inhalt des Vertrags
- § 650 l BGB Widerrufsrecht
- § 650 m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- § 650 n BGB Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
Kapitel 4- Unabdingbarkeit (§§ 650o)
- § 650 o BGB Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 2- Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650p – 650t)
- § 650 p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
- § 650 q BGB Anwendbare Vorschriften
- § 650 r BGB Sonderkündigungsrecht
- § 650 s BGB Teilabnahme
- § 650 t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
Untertitel 3
Bauträgervertrag (§§ 650u – 651)
- § 650 u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
- § 650 v BGB Abschlagszahlungen
- § 651 BGB (weggefallen)
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