Rechtsfragen / Rechtsberatung an den Anwalt in Trier zum Wohnungseigentumsrecht, zur WEG, zur Teilungserklärung, zum Wohnungskauf in Trier, Konz, Bitburg, Hermeskeil
Als Rechtsanwalt in Trier bin ich immer wieder überrascht, wenn Mandanten mit Rechtsfragen zum Wohnungseigentum, zur WEG, zur Teilungserklärung, zum Sondernutzungsrecht, zum Gemeinschaftseigentum oder zum Wohnungskauf zu mir Hilfesuchend kommen und ich stelle fest, das „Kind ist bereits in den Brunnen gefallen“ ist.
Oft werde ich mit fragenden Augen angesehen, wenn ich nach der Teilungserkärung frage und diese findet sich dann unbeachtet irgendwo im Ordner. Manche Wohnungseigentümer wissen noch nicht einmal, was eine Teilungserklärung ist.
Wenn eine Waschmaschine gekauft werden soll, dann werden drei Angebote eingeholt und die Warentester zu Rate gezogen, aber beim Erwerb von Wohnungseigentum oder einer Eigentumswohnung läßt man all diese vernünftigen Prüfungen außer acht. Gekauft wird im blinden Vertrauen auf die asuführungen des Verkäufers und im Glauben, der Notar würde schon darauf achten, dass alles gut und richtig sei. Die Kontroll- und Hinweispflichten des Notars sind aber begrenzt, nicht ohne Grund finden sich entsprechende entlastende Belehrungen in jeder notariellen Urkunde.
Meine Empfehlung, lassen Sie einen Kaufvertrag für Immoblien oder Wohnungen von einem Rechtsanwalt – rechtzeitig – vor einem Notartermin prüfen. Treffen Sie vorab eine Zeit-Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Noch besser, lassen Sie sich beraten, bevor Sie mit dem Verkäufer in Verhandlungen treten. Es ist stets einfacher in der Verhandlungsphase seine Rechte einzubringen, als in einen beurkundungsreifen Vertrag noch Änderungen einzubringen, insbesondere wenn der Verkäufer mit dem Notar den Beurkundungstermin bereits vereinbart hat.