Rechtsberatung zum Arbeitszeugnis – Fachanwalt Arbeitsrecht Trier – rechtzeitig, solange man noch mit dem Arbeitgeber verhandeln kann
Ist ein Zeungis vom Arbeitgeber erteilt, besteht auf seiner Seite nur selten ein Änderungswille.
Um keine Überraschungen zu erleben, sollte man bei Veränderungen im Unternehmen oder beim Wechsel des Vorgesetzten sich ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Ist die Frist zur Kündgungsschutzklage bereits abgelaufen und das Zeugnis geschrieben sind Änderungen nur sehr schwierig streitig abzuändern. Oft liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer der die positive Änderung anstrebt.
Der Arbeitnehmer sollte unverzüglcih, wenn ihm eine Zeugnis übergeben wird, den Inhalt prüfen bzw. prüfen lassen. ich empfehle immer, dass sich der Mandat in die Rolle seines zukünftiegen arbeitgebers versetzen soll. Dierser wird sicherlich nachfolgende Prüfungen vornehmen:
- Ist das Zeugnis äußerlich korrekt? Es sollte auf dem Firmenbriefbogen des lezten Arbeitgebers geschrieben sein, keine Rechtschreibfehler enthalten und die Bezeichnung Zeugnis in der Überschrift.
- Sind die persönlichen Daten des Bewerbers vollständig und korrekt im Zeugnis enthalten. Stimmen auch die Angaben betreffend Beginn des Arbeitsverhältnisses und Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
- Stimmen die Angaben des Bewerbers im Zeugnis mit denen mit den Unterlagen der Bewerbung (Lebenslauf) über ein? Wo sind die Lücken?
- Überzeugt mich der im Zeugnis angegebene Wechselgrund? Stellt der angegebene Grund wirklich eine berufliche Weiterentwicklung für den Bewerber dar?
- Enthält das Zeugnis – eine Dankesformel? – ein Bedauern über den Verlust? – positive Wünsche für die Zukunft?
- Ist das Zeugnis auch vom Geschäftsführer, Firmeninhaber oder vom Vorgesetzten unterzeichnet.
Dann soll sich der Mandat fragen: Wenn ich selbst eine Anstellung vornehmen müsste, würde mich dieses Zeugnis überzeugen?
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