Schwerbehinderung – Neuanstellung – Arbeitgeberpflicht bei Einstellung zu prüfen, ob ein schwerbehinderter Mensch für Arbeitsplatz in Frage kommt – Bei Unterlassung droht das AGG
Der Gesetzgeber sieht schon lange vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, zu prüfen, ob die Möglichkeit der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit einem Schwerbehinderten besteht. Unterlässt er dies, kann dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung begründen.
[BAG 13.10.2011,Az.: 8 AZR 608/10]
Die gesetzliche Regelung lautet:
§ 81 SGB IX: Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in §93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten ………………