Mietrecht Trier – Mietminderung bei Fahrstuhlausfall im Hochhaus?
20% Mietminderung bei 16 Tagen Fahrstuhl-Ausfall für Mieter in der 10. Etage
Zur Mietminderung bei Ausfall des Aufzugs in einem Hochhaus
Ein Mieter, der in der 10. Etage eines Hochhauses wohnt, und über längere Zeit nicht den Fahrstuhl nutzen kann, darf die Miete um 20 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung gemietet, die sich im 10. Obergeschoss eines Hauses befand. In der Zeit vom 16.5.2006 bis 31.5.2006 war der Aufzug für 16 Tage außer Betrieb.
Fahrstuhlausfall stellt nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung dar
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass der Mieter wegen des Ausfalls des Fahrstuhls die Miete mindern durfte (§ 536 BGB). Der Ausfall des Fahrstuhls für einen Zeitraum von 16 Tagen stelle für den Mieter einer Wohnung im 10. OG eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache dar.
20% Mietminderung angemessen und erforderlich
Das Amtsgericht hielt eine Minderung von 20 % der Bruttomiete für angemessen aber auch für erforderlich. Bei der Lage der Wohnung im 10. OG stelle der Ausfall des Fahrstuhls eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, denn das Erreichen der Wohnung sei bei Anlegen eines objektiven Maßstabes nur unter erheblichen Mühen möglich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Mieter während des Fahrstuhlausfalls Einkäufe des täglichen Lebensbedarfs in die Wohnung verbringen musste, was das Treppensteigen bis in das 10. Obergeschoss zusätzlich erschwer. Eine Minderung von 20 % erscheine daher auch unter Berücksichtigung der Dauer des Fahrstuhlausfalls angemessen und erforderlich (vgl. auch AG Charlottenburg GE 1990, 423; 10 % bei Lage der Wohnung im 4.OG).
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Berlin-Mitte
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:19.04.2007
- Aktenzeichen:10 C 24/07
Quelle:ra-online, Amtsgericht Berlin-Mitte (vt/pt)