Anwalt Mietrecht in Trier: Eine fristlose Kündigung kann unwirksam werden, wenn das Jobcenter die Mietzahlung zu spät angewiesen hat
BGH, Urteil vom 21.10.2009 VIII ZR 64/09
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter das Mietverhältnis zu seinem Mieter nach mehrmaliger Abmahnung wegen verspäteter Mietzahlungen fristlos gekündigt hat.
Der Mieter lebte zu diesem Zeitpunkt von Unterstützungsleistungen des Jobcenters. Die Abmahnungen des Vermieters wurden lagen dem Jobcenter vor, dennoch sah sich das regionale Jobcenter nicht veranlasst, die Mietzahlungen im Sinne des Mietvertrages fristgerecht an den Vermieter zu zahlen, sondern zahlte weiterhin – ohne Sachgrund – unpünktlich.
Der Vermieter kann grundsätzlich gemäß § 543 I 2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein Verschulden des Mieters, vorliegt und dem Vermieter unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass der Mieter die verspätete Zahlung des Jobcenters nicht verschuldet hat
Das Gericht erkennt an, dass es bestehende Praxis des Jobcenters ist, Mietzahlungen zu spät anzuweisen. Der Mieter, der auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war, hat dem Jobcenter die Abmahnungen vorgelegt. Eine weitere Einflussnahme auf die Zahlungsanweisung des Jobcenters war dem Mieter objektiv nicht möglich. Der BGH verneint weiterhin ein Verschulden des Mieters, da das Jobcenter nicht Erfüllungsgehilfe (§278 BGB ) des Mieters sei. Der Mieter hat das Jobcenter nicht zur Erfüllung seiner Mietzahlungspflcihten als Hilfsperson eingeschaltet, sondern das Jobcenter stellt seine Grundversorgung sicher.