Meldepflicht des Mieters bei Wohnungswechsel – § 17 BMG
Meldepflicht des Mieter:
Wenn Zuzug und Auszug zur Routine des modernen Menschen werden, führt dies heute zunehmend zu Komplikationen für den Ex-Vermieter oder den Gläubiger. Was ist zu beachten in einer Zeit des häufigen Wohnortwechsels. Nachfolgend eine Übersicht zum Thema Meldepflicht – Recht für Wohnungsgeber und (Unter-)Mieter:
Wenn Mieter und Vermieter übereinkommen, dann beginnt für Wohnraummietverhältnisse die Frist für die melderechtliche Mitteilung ab dem Einzugstermin. Gerade in der heutigen Zeit, in der die Menschen häufiger den Wohnort wechseln und eine zunehmende berufliche Mobilität an der Tagesordnung ist, wird dies vergessen. Nicht nur beim Einzug, sondern auch beim Auszug, besonders bei umtriebigen Weltenbummlern oder sog. digitalen Nomaden, sind melderechtlich einige Dinge zu beachten.
Es gilt nach § 17 BMG (Bundesmeldegesetz):
“ 1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“
Meldepflicht auch beim Auszug?
Der Sachverhalt, dass außerhalb dieser Frist durch verspätetes und unterlassenes Ummelden die Erhebung von Bußgeldern erfolgt , ist gemeinhin bekannt. Dass unter bestimmten Bedingungen auch bei Auszug eine Meldepflicht besteht, ist weniger verbreitet. Denn nach § 17 Abs. 2 BMG:
Nach § 17 BMG:
„(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.“
In den Regionen an den Grenzen der Bundesrepublik ist durch den Zuzug anderer Unionsbürger eine Sensibilisierung der Vermieter zu erwarten, da es spätestens im Streitfall einer neuen Adresse bedarf, um Ansprüche mitzuteilen.
Mitwirkung durch Vermieter
Es obliegt nicht allein den Mietern oder Untermietern die melderechtliche Pflichten wahrzunehmen, sondern sollte auch allem voran dem Vermieter als Wohnungsgeber ein Anliegen sein. Vermieter bzw. Wohnungsgeber sind nach § 19 BMG zum Mitwirken aufgefordert.
Nach § 54 BMG:
“ (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den […] Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
Ein nicht mehr aktueller Sachstand hat für Vermieter über dies hinaus, die Folge, dass ein Bußgeld bis zu fünfzigtausend Euro von den Meldebehörden (§ 54 Abs. 3 BMG) veranschlagt werden darf, wenn diese davon ausgehen kann, dass eine tatsächliche Nutzung der Wohnanschrift nicht, nicht mehr oder überhaupt nicht stattfindet oder beabsichtigt ist.
Nach § 19 Abs. 6 BMG :
„(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.“
Nach § 54 Abs. 1, 3 BMG :
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.“
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
Gerade Wohnungsgeber sollten vehement auf die Richtigkeit der Eintragungen hinwirken und sich mit der Meldebehörde verständigen, denn die korrekte Wohnanschrift im Melderegister ermöglicht im Falle von Streitigkeiten, die Zustellung von Mitteilungen und Durchsetzung von Forderungen.
Rechtsschutz und Wohnsitz:
Den aktuellen Wohnsitz von Personen im Inland ausfindig zu machen, gestaltet sich als zunehmend schwieriger. Ob dies einer allgemeinen Unachtsamkeit geschuldet ist oder mehrheitlich ein Trend zur Verschleierung von Wohnanschriften darstellt, sei dahingestellt. Zur Wahrung von Grundsätzen des Rechtsstaates, wie bspw. das rechtliche Gehör, wird ein Machtbereich in Rahmen der Wohnanschrift angenommen. (Dass jemand Zugriff auf eine Mitteilung erhält, sich anschließend unter der entsprechenden Wahl der Rechtsmittel verteidigen kann und öffentliches Gehör findet.)
Wenn der Machtbereich bzw. der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt ist, wird ein entsprechender Aufwand nötig, um den Rechtsschutz in vertretbaren Umfang sicherzustellen. Für Vermieter bedeutet dies zusätzliche Zeit und zusätzliche Kosten, bevor die jeweiligen Forderungen befriedigt werden können. Für Vermieter kann dies im Einzelfall ein Grund sein, vor einem weiteren Vorgehen zurückzuschrecken. Sofern allerdings ein Vermieter über Nacht die Wohnungsschlüssel im Briefkasten findet und meint, ohne weiteres neu zu vermieten, hat dieser mehr Probleme als mögliche Mietrückstände oder Schäden. Gerade ohne eine wirksame Kündigung mit einem entsprechen Auszug läuft ein Vermieter Gefahr dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden. Vorsicht ist also Geboten bei der scheinbaren Flucht des Mieters.
Für einen unbedachten Mieter oder einen der sich aus einer Auseinandersetzung davon stehlen wollte, stehen die Chancen zunehmend schlechter sich offenen Forderungen zu entziehen, wenn Gläubiger sich entscheiden Ansprüche durchzusetzen. Die bürokratischen Hürden für die Durchsetzung von Forderungen werden sukzessive abgebaut und Mittel, wie europaweite Vollstreckungsbescheide führen auf kurz oder lang zum Erfolg.
BMG – Gesetzestexte zum Wohnungswechsel
§ 17 BMG Anmeldung, Abmeldung – Wohnungswechsel
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
§ 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
- 1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- 2. Einzugsdatum,
- 3. Anschrift der Wohnung sowie
- 4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
§ 54 BMG Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- 3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
- 4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- 8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
- 9. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
- 10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert,
- 11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.