Markenrecht Trier – Keine Unterscheidungskraft des Begriffs „Valentin“
Keine Eintragung des Begriffs „Valentin“ ins Markenregister
Als Hinweis auf den Valentinstag besitzt der Begriff „Valentin“ lediglich eine beschreibende Funktion
„Valentin“ in Verbindung mit verschiedenen Produktbezeichnungen kann sich ein Antragsteller nicht als Wortmarke schützen lassen. Es fehlt dem Wort an einer herkunftsweisenden Funktion, da es lediglich auf den Valentinstag verweist, nicht aber auf einen konkreten Produkthersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Antragsteller den Begriff „Valentin“ als Wortmarke für Produkte wie Schokolade, Gebäck, Torten und Lebkuchen, die üblicherweise verstärkt zum Valentinstag in besonderer Form verkauft werden, in das Markenregister eintragen lassen.
Markenname hat keine „herkunftsweisende“ Bedeutung
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag jedoch zurück mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Sie weise hinsichtlich der beanspruchten Waren einen engen beschreibenden Bezug zum Valentinstag auf und könne damit keine auf einen bestimmten Hersteller hinweisende, also keine „herkunftsweisende“, Bedeutung haben.
Begriff „Valentin“ ist lediglich als werbeüblicher Hinweis auf Valentinstagsgeschenke zu verstehen
Die Bezeichnung „Valentin“ weise auch in Alleinstellung auf den Valentinstag hin. Die Menschen wären an Bezeichnungen wie Valentinsessen, Valentinstorte, Valentinsgrüße oder Valentinsschokolade gewöhnt und würden die Angabe lediglich als werbeüblichen Hinweis darauf auffassen, dass diese Waren dazu geeignet seien, anlässlich des Valentinstages verschenkt zu werden.
Antragsteller entgegnet, Valentin werde als männlicher Vorname verstanden
Der Antragsteller ging vor das Bundespatentgericht und widersprach dieser Auffassung. Das Wort „Valentin“ lasse ohne eine Modifizierung, also ohne die Verbindung mit einem Begriff wie beispielsweise „Schokolade“, keinen Sachbezug zu den beanspruchten Waren erkennen. Vielmehr erkenne man darin lediglich einen männlichen Vornamen.
Keine Unterscheidungskraft des Begriffs „Valentin“
Das Bundespatentgericht erklärte die Beschwerde des Antragstellers für unbegründet, da die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter Unterscheidungskraft sei eine der Marke innewohnende Eignung zu verstehen, vom Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke liege darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine Unterscheidungskraft gehe daher von Bezeichnungen aus, denen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne.
Im vorliegenden Fall besitze der Begriff Valentin eine eindeutig beschreibende Funktion. Im Bereich der Süßwaren würden die Feiertage dazu genutzt, mit Unterstützung entsprechender Werbekampagnen für einen verstärkten Warenabsatz zu sorgen. Der Verbraucher verstehe beispielsweise den Begriff „Valentins-Pralinen“ als entsprechend gestaltetes, liebevolles Geschenk zum Valentinstag und fasse ihn nicht als Hinweis auf einen konkreten Hersteller und eine konkrete Herkunft auf.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundespatentgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:15.12.2011
- Aktenzeichen:25 W (pat) 44/11
Quelle:ra-online, Bundespatentgericht (vt/st)