Kündigungsschutz – Kündigungsschutzklage – Arbeitsrecht – Anwalt Fachanwalt in Trier
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Will der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung verteidigen, so muss er beachten, dass eine Kündigungsschutzklage gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss, wenn nicht, ist die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz wirksam. Achtung: es gibt nur wenige Ausnahmen.
Nachfolgend einige Anhaltspunkte, die zur Wirksamkeit einer Kündigung zu prüfen sind (keine vollständige Checkliste!):
- Einhaltung der Kündigungsfrist?
- Einhaltung der Schriftform?
- Unterschrift eine Bevollmächtigten?
- Vollmacht erforderlich? vorliegend?
- Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
- liegt ein besonderer Kündigungsschutz vor?
- personenbedingte Kündigung?
- verhaltensbedingte Kündigung?
- betriebsbedingte Kündigung?
- Soziale auswahl?
- betrieblicher Grund?
- Anhörung des Betriebsrats?
- liegt ein allgemeiner Unwirksamkeitsgrund vor?
Grundrechtsverletzung, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Diskriminierungsverbot, Maßregelungsverbot - liegt ein Betriebsübergang vor
- Betriebsratstätigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderteneigenschaft?