Kann mein Nachbar mir vorschreiben, wann ich meine Fensterrollläden benutze? Unterlassungsanspruch bei Herablassen des Rollos?
Auch nach vielen Jahren Anwaltstätigkeit wundere ich mich manchmal doch, was unsere Mitbürger so alles stört. Der nachfolgende Fall ereignete sich zwar in Düsseldorf AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010 – 55 C 7723/10, aber die Problematik kenne ich leider auch aus meiner Praxis.
Der Fall: Der Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft fühlte sich durch seine Mitbewohnerin, die ihre elektrischen Rollläden in ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr betätigte, um seine Ruhe gebracht. Es wurde ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, die Nachbarin dürfe in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ihre Rollladen nicht herunter lassen oder aufziehen.
Diesem Ansinnen erteilte das AG Düsseldorf eine Abfuhr. Ein Unterlassungsanspruch wurde abgewiesen, es fehle an einem Anspruch nach § 1004 BGB.
Nach dieser Vorschrift darf zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird, doch ist gem. § 1004 Abs. 2 dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies sei hier der Fall, so das Gericht.
Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung könne auch nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt. Die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rollläden ist objektiv geringfügig.
Auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rollläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rollläden zu hören. Wenn das Kind der Kläger hierdurch aufwacht und danach nicht leicht wieder in den Schlaf findet, so sei dies für die Kläger sicherlich misslich. Hieraus folge aber keine rechtliche Pflicht der Mitbewohnerin, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken.