Arbeitsrecht Trier – Kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, eine Sperrzeit (§ 144 SGB III) zur Folge haben?
Die Voraussetzungen einer Sperrzeit ergeben sich asus § 144 I SGB III:
Absatz 1: Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dann entfällt der Tatbestand der Sperrzeit.
Der Gesetzgber bringt damit zum Ausdruck, dass es nur dann eine Sperrzeit geben soll, wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner/ihrer Interessen mit den Interessen der Solidargemeinschaft aller Versicherten kein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er eine ihm/ihr zumutbare Obliegenheit verletzt.
Obliegenheit: So ist es grundsätzlich seine Obliegenheit, bevor er durch seine Kündigung einseitig Fakten schafft, rechtzeitig vorher die Arbeitsvermittlung einzuschalten und sich rechtzeitig um neue Arbeit zu bemühen. Bei Ortswechsel sind also vorab Bewerbungen am neuen Wohnort zu platzieren und bei der dortigen Arbeitsverwaltung das Stellenangebot zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Diese Obliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig vom Grund der Arbeitsaufgabe.
Wichtiger Grund: Ehe
Das Bundessozialgericht erkennt grundsätzlich den Zuzug zum Ehegatten als wichtigen Grund für die Kündigung des rbeitsverhältnisses an,
wenn
1) alle Obliegenheiten (s.o.) erfüllt sind
und
2) die bisherige Arbeitsstelle von der neuen gemeinsamen wohnung nicht im Sinne des § 121 Absatz 4 SGB III zumutbar erreicht werden kann.
§ 121 SGBIII Absatz 4 (Stand 26.2.2012)
Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.
Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. 3Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird.
Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar.
Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.