Geruchsbelästigung durch Messi? Kann der Vermieter kündigen?
Kann der Vermieter kündigen, wenn es aus der Wohnung des Mieters ständig stinkt und die Nachbarn es nicht mehr aushalten?
Das AG Wetzlar hatte zu entscheiden, ob ein Vermieter kündigen darf, wenn trotz Abmahnung es weiterhin unerträglich aus der Wohnung des Mieters stinkt.
Nach einem Ortstermin entschied das Gericht, dass ein Vermieter nach entsprechender Abmahnung kündigen darf, wenn die Geruchskombination aus Rauch und fehlender Körperhygiene
zur unerträglichen Belastung für die Mitmieter wird.
Sicherlich eine Einzelfallentscheidung, aber aus den Gründen des Tatbestandes nachvollziehbar. Es heißt im Urteil: „Dass von der Wohnung der beiden Beklagten eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung ausgeht, die den Mitmietern die Nutzung des Treppenhauses und selbst der eigenen Wohnung erheblich erschwert, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnehme fest.“
Dem klagenden Vermieter stand somit gegen die Beklagten ein Anspruch auf die geräumte Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach § 546 Abs. 1 BGB zu. Dem Kläger war die fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB gestattet, weil ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien nicht zugemutet werden kann.
Der Ortstermin hatte ergeben, dass im Treppenhaus des Anwesens ein leicht muffiger Geruch für das Gericht wahrnehmbar war. Der Geruch sei zwar nicht intensiv gewesen habe aber in Richtung der im Souterrain befindlichen Eingangstür zu der Wohnung der Beklagten an Intensität deutlich zugenommen. Im Ortstermin konnte ein ähnlicher Geruch im Wohnzimmer der Beklagtenwohnung wahrgenommen werden, ebenso im Schlafzimmer.
Ein starker, unangenehmer, penetranter Geruch habe im sog. Kellerraum geherrscht. Ein intensiver Zigarettengeruch wäre schließlich im Toilettenraum festzustellen. Nach Auskunft der Beklagten handelte es sich hier um ihr „Raucherzimmer“.
AG Wetzlar, Urteil vom 08.01.2013 – 38 C 1389/12