Homeoffice und Arbeitszeit – Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
Sie arbeiten im Homeoffice und sind für zwei Arbeitgeber tätig – welche Arbeitszeit lässt das Arbeitszeitgesetz zu?
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grenzen der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit, die notwendigen Pausen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Mindestruhenszeiten begrenzen den Abstand zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit zum Schutz des Arbeitnehmers vor Überlastung.
Das Arbeitszeitgesetz regelt aber in § 16 ArbZG einzig zur Arbeitszeiterfassung:
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Der europäische Gerichtshof hat sich dieser Problematik angenommen und kam zu dem Ergebnis, dass der staatliche Gesetzgeber für die Frage, ob die Mindestruhenszeiten und die wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten wurden/werden, ist die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden unerlässlich [ EUGH 14.5.2019- C 55/18].
Der Gesetzgeber habe daher „ein objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Arbeitszeiterfassung festzulegen.
Kann ich im Homeoffice für zwei Arbeitgeber regelmäßig mehr als 50 Stunden die Woche arbeiten?
Homeoffice-Arbeit setzt gewissermaßen ein hohes Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer voraus.
Manch ein Arbeitnehmer kann nun auf die Idee kommen seine Arbeitszeit zu optimieren, indem er im Home-Office nicht nur einem Herrn dient, sondern noch einer Nebentätigkeit zusätzlich nachgeht. Aber Achtung: 3 ArbZG gilt auch für mehrte Tätigkeiten nebeneinander, d.h. kumulativ:
§ 3 AbZG: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Das LAG Nürnberg hat im Urteil vom 19.05.2020 – 7 SA 11/19 entschieden:
Leitsatz 2: Führt der Abschluss eines Zweiten Arbeitsvertrages bei einem anderen Arbeitgeber dazu, dass der Arbeitnehmer nach § 2 I 1 Satz 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages zur Folge.
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