Grundlagen des Architektenhonorars – Leistungsbild, Honorarzone, Honorartafel § 6 HOAI – Anwalt Trier Baurecht
Ab dem 18.08.2009 hat der Verordnungsgeber die Grundlagen des Architektenhonorars in § 6 HOAI neu geregelt:
Vergütungsparameter des § 6 HOAI sind:
- für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
- nach dem Leistungsbild,
- nach der Honorarzone,
- nach der dazugehörigen Honorartafel,
- bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und36.
§ 6 Absatz 2 HOAI regelt zusätzlich:
„Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.“