Gewährt der Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte mehr Urlaub, als dem Arbeitnehmer anteilig zustehen würde, trägt der Arbeitgeber das Risiko
Der Gesetzgeber hat in § 5 BUrlG folgende Regelung getroffen:
Abs. 1) Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer lit. c wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Abs. 5) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Abs. 1) c) bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
In der arbeitsrechtlichen Praxis kann es vorkommen, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs und die Dauer des gewährten Urlaubs auseinanderfallen. Nicht selten beantragt ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte seinen gesamten Jahresurlaub oder einen Großteils seines Urlaubs, im Vertrauen darauf, dass er auch noch längerfristig beim Arbeitgeber ist und dann scheidet er doch vor Juli eines Jahres aus. Es stellt sich dann die Frage, kann der Arbeitgeber für zuviel gewährten Urlaub, den er ja schon vergütet hat, den Geldbetrag von der letzten Gehaltszahlung einbehalten? § 5 Abs. 3 schafft insoweit Rechtssicherheit, dass bereits gezahlte Urlaubstage nicht rückgefordert werden können. Hier trägt der Arbeitgeber das volle Risiko. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht für Urlaubstage, die noch nicht in der Monatsabrechnung abgegolten wurden.