Fristlose Kündigung nach privater Diensthandynutzung Unerlaubte private Nutzung eines Diensthandys rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
Fristlose Kündigung nach privater Diensthandynutzung
Unerlaubte private Nutzung eines Diensthandys rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
Wer sein Diensthandy für private Gespräche nutzt, obwohl diese vom Arbeitgeber nicht gestattet wurden, kann fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor.
Ein Hubwagenfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro nutze sein ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Handy privat im Urlaub und verursachte damit Kosten in Höhe von 560 Euro. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Private Handynutzung war unter gesonderter Nummer möglich
Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern Handys zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig war die private Nutzung unter vorheriger Eingabe einer eigenen privaten Pin-Nummer möglich. Bei einer Überprüfung der Telefonabrechnungen fiel dem Unternehmen jedoch ein hoher Betrag auf, der auf Telefonate zurückging, die über die Dienstnummer des Betroffenen im Ausland geführt wurden.
Versehentliche Nutzung der Dienstnummer
Der Arbeitnehmer gab an, er habe es irrtümlich versäumt, das Handy während der Nutzung im Urlaub auf den Betrieb für private Nutzung umzustellen. Er habe nie die Absicht gehabt, private Telefonkosten zu Lasten seines Arbeitgebers abzurechnen und wäre selbstverständlich bereit, die Beträge zu erstatten. Der Arbeitnehmer vertrat außerdem die Auffassung, dass der Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen und die ihm unterstellte Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages nicht so schwerwiegend sei, dass sich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließe.
Vertrauensverlust des Arbeitgebers begründet außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung vor. Das Gericht prüfte, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beide Vertragspartner zumutbar sei. Grundsätzlich wäre die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys geeignet, eine außerdordentliche Kündigung auszusprechen, stellte das Gericht fest. Das Unternehmen habe einen erheblichen Vertrauensverlust gegenüber seinem Arbeitnehmer erlitten. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich derartige Vorfälle in Zukunft wiederholen würden. Demnach sei hier eine Abmahnung nicht erforderlich. Auch die Tatsache, dass die Kontrolle unterblieben war oder verzögert stattfand, führe nicht zum Abmahnungserfordernis, da sich jeder Arbeitnehmer so zu verhalten habe, dass es um seinetwillen einer Kontrolle nicht bedürfe.
286 Telefongespräche in wenigen Tagen geführt
Die Behauptung des Mannes, er habe versehentlich die falsche Pin-Nummer eingegeben, bezeichnete das Gericht als reine Schutzbehauptung. Dies zeige sich daran, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Auch für die Jahre zuvor konnten zahlreiche Auslandsgespräche auf den Abrechnungen des Mannes wiedergefunden werden. Dabei habe die Anzahl der Telefonate, die innerhalb weniger Tage stattfanden, zwischen 113 und 286 gelegen. Hierbei könne nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Arbeitsgericht Frankfurt erklärt Kündigung trotz 16.000 privater SMS vom Diensthandy für ungültig
( Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 24 Ca 1697/10] ) - Private Telefonate mit einem Diensthandy – Bundeswehr darf Übernahme einer Zeitsoldatin als Berufssoldatin verweigern
( Verwaltungsgericht Koblenz Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 K 405/11.KO] )
- Arbeitsgericht Frankfurt erklärt Kündigung trotz 16.000 privater SMS vom Diensthandy für ungültig
- Gleichlautende Entscheidung:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:25.07.2011
- Aktenzeichen:17 Sa 153/11
Quelle:ra-online, Landesarbeitsgericht Hessen (vt/st)