Fitnessvertrag: Kündigungsmöglichkeit mit Frist von 3 Monaten nur zum Quartalsende unzulässig Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Bei Verträgen mit einer unbestimmten Laufzeit ist eine Klausel, nach der der Kunde drei Monate zum Quartalsende kündigen muss, unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Anbieter von Freizeitaktivitäten, da dessen Bestätigungserklärung als auch der Aufnahmevertrag Klauseln enthielten, die gegen das AGB-Gesetz verstießen. Vor allem die Klausel hinsichtlich der dreimonatigen Kündigungsfrist sei zu beanstanden. Darin heißt es: „Der Vertrag kann unter Einhaltung der vereinbarten Mindestlaufzeit mit drei Monaten Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende (31.03./30.06./30.09./31.12.) schriftlich gekündigt werden.“
Beklagter darf Klausel nicht zum Vertragsbestandteil werden lassen
Das Landgericht Potsdam gab dem Antrag des Klägers statt, die beanstandete Klausel künftig nicht in abzuschließende Verträge einzubeziehen oder sich auf diese zu berufen. Die Klausel verstoße zwar nicht gegen Treu und Glauben, in dem sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteilige. Sie verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot, nach dem eine AGB durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar dargestellt sein müsse. Jedoch genüge die Klausel nicht den Anforderungen des § 11 Nr. 12 c AGBG (seit 1.1.2002: § 309 Nr. 9 c BGB). Nach dieser Vorschrift sei die Regelung einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten vor Beendigung der erstmaligen oder einer verlängerten Laufzeit in einer AGB unzulässig. Das beklagte Unternehmen räume seinen Kunden nur die Möglichkeit ein, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf der Mindestlaufzeit zum Quartalsende zu kündigen. Sofern der Kündigungstermin zum Quartalsende überschritten sei, führe dies jedoch dazu, dass sich die Kündigungsfrist auf fast sechs Monate vor Beendigung der nunmehr verlängerten Laufzeit erweitere. Dies sei mit § 11 AGB Ziffer 12 c (seit 1.1.2002: § 309 Nr. 9 c BGB) nicht vereinbar.
Die Klausel sei demnach gemäß dem Antrag des Klägers aus allen abzuschließenden Verträgen herauszulassen.
Hinweis
Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. Die Regelungen finden sich jetzt in §§ 305 bis 310 BGB. Die Regelung von § 11 Nr. 12 c AGBG findet sich jetzt § 309 Nr. 9 c BGB.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Potsdam
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:28.11.1996
- Aktenzeichen:3 O 509/96
Quelle:ra-online, Landgericht Potsdam (vt/st)