Erbrecht – Wer ist eigentlich pflichtteilsberechtigt? – §§ 2303 ff. BGB
Im Lichte des Grundgesetzes kann ein Erblasser im Prinzip über sein Vermögen frei entscheiden und es vererben, an wen er will. Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass ein besonderer Personenkreis naher Angehöriger
einen gesetzlichen Mindestanspruch aus dem Erbe haben sollen. Die gesetzliche Reglung hierzu findet sich in §“ 2303 ff. BGB.
§ 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Pflichteilsberechtigte sind somit in der Regel:
Wer kann Pflichtteilsberechtigter sein?
- Kinder, Enkel, Urenkel,
- auchnichteheliche Kinder, Adoptivkinder bzw. deren Abkömmlinge),
- der Ehegatte des Erblassers, soweit die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestanden hat
- die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Sonderregelung § 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
D.h. Enkel bekommen aber nach § 2309 BGB nur dann einen Pflichteil, wenn deren Mutter oder Vater
a) vorverstorben ist, oder
b)nach § 1953 BGB die Erbschaft ausgeschlagen hat, oder
c) für erbunwürdig erklärt wurde, oder
d) den Pflichtteil wirksam entzogen bekommen hat oder
e) einen Erb- und Pflichtteilsverzicht nur für sich, nicht auch für weitere Abkömmlinge erklärt hat.
Keinen Pflichteilsanspruch haben:
a) Geschwister
b) andere Verwandte wie Nichten, Neffen, Tanten, Onkel