Eine WEG kann kein Hausgeld des früheren WEG-Eigentümers beim Erwerber einfordern – BGH V ZR 209/12
Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Hausgeldrückstände eines ehemaligen Eigentümers nicht vom neuen Eigentümer einfordern
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.
In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er – soweit von Interesse – Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 Euro nicht beglichen.
Wohnungseigentümergemeinschaft sieht Haftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers beim neuen Eigentümer
Die klagende Eigentümergemeinschaft meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen der offenen Forderungen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat entgegen einer in Rechtsprechung und Rechtsliteratur verbreiteten Auffassung entschieden, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft begründet. Der zum 1. Juli 2007 neu gefasste § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Insolvenzverfahren. Der Gesetzgeber wollte zwar eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen, die sich gemäß § 49 InsO auch in der Insolvenz des säumigen Wohnungseigentümers auswirkt; er wollte aber keine sachenrechtlich bislang unbekannte private Last einführen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken.
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Hausgeldzahlung muss erst nach Eintrag ins Grundbuch erfolgen
( Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil
[Aktenzeichen: 14 S 7346/08] )
Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden
( Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss
[Aktenzeichen: 20 W 56/06] )
Vorinstanz:
Amtsgericht Altenburg Urteil
[Aktenzeichen: 5 C 71/10]
Landgericht Landau Urteil
[Aktenzeichen: 3 S 11/12]
Angaben zum Gericht:
Gericht:Bundesgerichtshof
Entscheidungsart:Urteil
Datum:13.09.2013
Aktenzeichen:V ZR 209/12
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online