Auf der Wohnungseigentümerversammlung darf ein Eigentümer, als Verwalter, nicht mitstimmen, wenn er aus wichtigem Grund als Verwalter abberufen werden soll.
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Seit der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 19.09.2002 gilt grundsätzlich: Ein Wohnungseigentümer (WE) , der zum Verwalter bestellt ist, kann grundsätzlich auch über seine Abberufung abstimmen, es sei denn, es geht um eine abberufung aus wichtigem Grund. Das heißt, der zum Verwalter