Verlust der Mängelansprüche durch Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit)!
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Verlust der Mängelansprüche durch Ohne-Rechnung-Abrede (Schwarzarbeit)! Werkverträge, welche gegen die Bestimmungen des §1 Abs. 2 SchwarzArbG ganz oder teilweise verstoßen, sind gemäß §134 BGB nichtig. Daraus folgt, dass die entsprechenden Parteien keine gegenseitigen Mängelansprüche