Sperrfrist (§ 159 SGB III): Eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen kann verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wird.
Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn eine Abfindung gezahlt wird und die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde. Dies soll verhindern, dass Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld gleichzeitig bezogen werden. Abfindungen werden dabei als teilweiser Ersatz für ausgefallenes Arbeitsentgelt betrachtet.
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
- zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
- zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Ordentliche Kündigungsfrist: Maßgebend ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers, auch bei einem Betriebsübergang. Kürzere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind unbeachtlich.
Vorzeitige Beendigung: Das Arbeitsverhältnis gilt als ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, wenn es vorzeitig oder durch ein Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, es sei denn, eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber war berechtigt.
Beendigung nach § 1a KSchG: Abfindungen, die gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gezahlt werden, führen nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes, solange die Abfindungshöhe die gesetzliche Regelung nicht überschreitet.
Abfindungen führen nicht zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes, solange die Kündigungsfristen des Arbeitgebers eingehalten werden. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung dieser Fristen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, um Doppelbezüge zu verhindern. Ausnahmen gelten, wenn die Abfindung gemäß § 1a KSchG gezahlt wird.
Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.
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Sollte eine Immobilie als kernsaniert ausgeschrieben sein, können Sie grundsätzlich als potenzieller Käufer dieser Immobilie davon ausgehen, dass an dieser Immobilie Sanierungsarbeiten vorgenommen wurden, welche den entsprechend zeitlichen Regeln der Technik als Mindeststandard entsprechen. Sie können in der Regel davon ausgehen, dass sie diese Immobilie ohne weitere nennenswerte Investitionen für sich brauchbar machen können, so OLG München, Urteil vom 15.02.2022 – 28 U 2563/13 Bau.
Auch wenn in dem Exposé zu einer Immobilie das Wort kernsaniert verwendet wird, können Sie sich als Käufer einer Immobilie im Nachhinein nur erschwert auf diese Angabe berufen. Mein Ratschlag ist, die Beschaffenheitsangaben des Exposés auch in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag miteinzubeziehen, um gegebenenfalls eventuelle Mängelansprüche nach §§433, 434, 437 BGB geltend machen zu können.
Sollten in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag jedoch Beschaffenheitsvereinbarungen fehlen oder die Gewährleistung ausgeschlossen sein, haftet der Verkäufer nur für falsche Beschaffenheitsangaben in dem Maklerexposé, wenn ihm arglistige Täuschung gemäß §123 BGB nachzuweisen ist. Die Beweislast obliegt dem Käufer.
Um entsprechende Risiken beim Kauf einer Immobilie zu mindern, sollte eine anwaltliche Rechtsberatung bereits frühzeitig vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.
Unzureichende Vorunternehmerleistung – Mangelbeseitigung
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Ausübung der Mängelrechte nach WEG-Reform 2020
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Auch wenn die Zustände des Mietverhältnisses nicht länger zumutbar sind, reicht die Feststellung der Zerrüttung des Mietverhältnisses nach gängiger Meinung allein nicht aus, damit eine Vertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 I BGB hat. Es Bedarf der Feststellung dass die Ursachen für die Zerrüttung des Mietverhältnisses konkret der gekündigten Vertragspartei durch pflichtwidriges Verhalten zugerechnet werden können oder dass das pflichtwidrige Verhalten zumindest zu der Zerrüttung beigetragen hat.
Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob aus dem Mietverhältnis ergebendes pflichtwidriges Verhalten der Vertragsparteien vorliegt und inwieweit die Vertragspartei jeweils zu der Zerrüttung des Mietverhältnisses beigetragen haben. Der Nachweis des gegenseitigen pflichtwidrigen Verhaltens der Vertragsparteien kann unter Umständen auch zu einem Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.
Es ist daher zu empfehlen frühzeitig rechtliche Beratung und Beistand in Anspruch zu nehmen, damit Ihre Interessen angemessen vertreten werden können.
Meldepflicht des Mieters bei Wohnungswechsel
Mein Mieter zahlt die Mietkaution nicht. Kann ich kündigen?
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.09.2022 – 24 U 65/21 schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Für die Haftung des Auftragnehmers ist dabei nicht entscheidend, dass der Mangel in die Verantwortung des Vorunternehmers fällt. Der Auftragnehmer kann die eigene Haftung allerdings dadurch mindern, dass dieser seine Bedenken dem Auftraggeber vor Beginn seiner Tätigkeit in Form einer schriftlichen Bedenkenanzeige mitteilt.
Die Geltendmachung der Mängelansprüche setzt die Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.09.2022 – 3 U 300/21 ist für die ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung relevant, „dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen.“
Ist der Auftragnehmer auch dann haftbar, wenn er keine Kenntnis vom Mangel des Vorwerks besitzt?
Wie verändern sich die Ansprüche, wenn der Auftragnehmer zugleich auch Besteller des Vorunternehmers ist?
Wer ist für die Kontrolle und Abnahme der einzelnen Arbeiten verantwortlich?
(…)
Aufgrund der Komplexität der Sachverhalte wird eine anwaltliche Rechtsberatung benötigt.
Ich helfe Ihnen gerne!
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Ausübung der Mängelrechte nach WEG-Reform 2020
Von einem Haftungsausschluss
ausgenommen sind dabei konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen und der Ausschluss der
Haftung bei Vorsatz bzw. bei vorliegender Arglist.§276 Abs. 3 BGB
„Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Sollten Sie als Verkäufer einer Immobilie Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Mangel haben und ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Käufer:In vorsätzlich verletzen, um einen Vertragsschluss des Immobilienkaufvertrages sicherzustellen, dann könnte der entsprechende Kaufvertrag aufgrund von arglistigem Handeln innerhalb der gesetzlichen Fristen angefochten werden bzw. von Käuferseite der Rücktritt erklärt werden.
* gibt es ein Bodengutachten?
* liegt eine Baugenehmiung für den Anbau vor ?
* liegt eine Nutzungsänderung für den Kellerraum vor?
* gibt es eine Baulast?
* hat ein Mieter bereits gekündigt?
* ist bei Hochwasser bereits Wasser in den Keller eingedrungen?
* gab es schon Rückstau in der Drainage?
* Asbest in der Bedachung?
* gab es schon einmal Schimmel in einem der Zimmer, Kelleräume?
Eine anwaltliche Rechtsberatung zur Verminderung der Risiken der Arglisthaftung, welche über die notarielle Hinweis- und Beratungspflicht hinausgeht, sollte bereits vor Abschluss des Immobilienkaufvertrages in Anspruch genommen werden.
Werkverträge, welche gegen die Bestimmungen des §1 Abs. 2 SchwarzArbG ganz oder teilweise verstoßen, sind gemäß §134 BGB nichtig. Daraus folgt, dass die entsprechenden Parteien keine gegenseitigen Mängelansprüche oder Rückzahlungsansprüche gesetzlich geltend machen können. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vertrag ist dann nichtig, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen die Bestimmungen des §1 Abs. 2 SchwarzArbG verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Auch Zahlungen von Teilbeträgen Ohne-Rechnungs-Abrede führen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Urteil des VII. Zivilsenats vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13
Urteil des VII. Zivilsenats vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16
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„(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.“
Der §9a Abs. 2 WEG stellt eine essenzielle gesetzliche Veränderung zu §10 Abs. 6. S. 3 WEG dar. Der wesentliche Unterschied besteht in dem Entfall der zuvor bestehenden gekorenen Rechte. Die gekorene Rechte konnten primäre Mängelrechte, wie in §635 BGB der Anspruch auf Nacherfüllung, wie §637 Abs. 3 BGB das Verlangen nach Vorschuss für Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels oder nach §637 Abs. 1. BGB der Ersatz der Selbstvornahmekosten sein, während sekundäre Mängelrechte nach alter, wie auch nach neuer Rechtslage, von der Gemeinschaft ausgeübt werden. Zuvor konnte ein Erwerber bezogen auf die primären Mängelrechte allein handeln, sofern die Gemeinschaft die entsprechenden Rechte nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer übertragen bekommen hat oder entsprechende Rechte bereits durch §10 Abs. 6. S. 3 WEG zugesprochen bekam. Diese gekorene Ausübungsbefugnis sieht §9a Abs. 2 WEG nicht mehr vor. Diese Veränderung der Gesetzeslage wird durch den Schutz der Privatautonomie des Wohnungseigentümers und das Interesse nach klarer Zuordnung von Rechten und Pflichten zwischen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft begründet.
„(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“
„(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
(…) 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (…)“
Aus dem §18 Abs. 1 WEG in Verbindung mit §19 Abs. 2 S.2 WEG lässt sich nach wie vor ein Recht auf Ausübung der primären Mängelrechte durch die Gemeinschaft ableiten, wenn das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist. In diesem Fall ist auch die Gemeinschaft prozessführungsbefugt. Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählt nicht das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers.
Auch wenn §9a Abs.2 WEG die Ausübung von primären Mängelrechten durch die Gemeinschaft nicht mehr benennt, schließt der Paragraf diese auch nicht aus. Weiterhin lassen sich Rechte zur Ausübung der primären Mängelrechte durch die Gemeinschaft durch die §§ 18 Abs. 1 WEG und 19 Abs. 2. S.2 WEG ableiten.
Dies wird auch in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18791, S. 46-47.) deutlich:
„Die Rechtsprechung zum Bauträgerrecht, wonach die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Beschlussfassung bestimmte Mängelrechte ausüben kann (…), lässt der Entwurf unberührt. Denn diese Rechtsprechung beruht nicht auf dem geltenden §10 Absatz 6 Satz 3, sondern ist schon zur Rechtslage vor der WEG-Novelle 2007 entwickelt worden. Die Streichung der gekorenen Ausübungsbefugnis nach dem geltenden §10 Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 hat daher keine Auswirkungen.“
„Nach §9a Absatz 2 übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte der Wohnungseigentümer aus. (…) Nach dem Entwurf ist es Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten (vergleiche §18 Absatz 1 WEG-E). Folgerichtig verwaltet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte.“
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