BGH zur Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen
Als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erlaubt
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einer Autovermietung Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall seitens des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers aus abgetretenem Recht der Geschädigten zusteht.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.
Sachverhalt
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung „Abtretung und Zahlungsanweisung“, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.
Berufungsgericht weist auf Verstoßes gegen Rechtsdienstleistungsgesetz hin
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.
Einziehung der an die Autovermietung erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung zulässig
Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht Waiblingen Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 8 C 1039/10] - Landgericht Stuttgart Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 4 S 278/10]
- Amtsgericht Waiblingen Urteil Entscheidung
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:31.01.2012
- Aktenzeichen:VI ZR 143/11
Quelle:Bundesgerichtshof/ra-online