BGH entscheidet, wann eine Autovermietung vom Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht offene, streitige Mietwagenkosten abrechnen darf.
Für den Anwalt stellte sich bei der Schadenregulierung oft die Frage, was geschieht mit den Mietwagenkosten, die der Hafpflichtversicherer des Schädigers nicht erstattet, weil angeblich zu hoch.
Alle anderen Schadenspositionen sind erstattet, soll man wegen dem oft geringen Differenzbetrag klagen? Hat nicht der Autvermieter gesagt, die Abrechnung sei korrekt und sei eben nicht zu hoch?
Soll doch der Autovermieter sich den Differenzbetrag selbst bei der Versicherung besorgen. Der Mandant hat auch nichts dagegen diese Position an den Autovermieter abzutreten, aber dann baute sich bisher gegen den Autovermieter das Rechtsdienstleistungsgesetz als Hürde auf.
Mit seiner Entscheidung vom 31.1.2012, Aktenzechen VI ZR 143/11 klärt der BGH diesen Engpass für die Autovermieter, Geschädigte und Rechtsanwälte.
Der BGH hat entschieden:
Ein Autovermieter darf nun aus abgetretenem Recht selbst gegen die Haftpflichtversicherung klagen, wenn:
- die volle Einstandspflicht der Versicherung unstreitig ist
und - allein die Höhe der Mietwagenkosten ist streitig ist.