Baurecht Trier : Architekt beachtet nicht die Kostenvorstellung?
Anwalt Baurecht in Trier
Beachtet ein Architekt die Kostenvorstellung des Auftraggebers nicht, kann dies einen Planungsmangel darstellen.
Im zu beurteilenden Rechtstreit im Baurecht hatte der Auftraggeber den Architekten mit den Leistungsphasen 1-4 des § 15 HOAI für die Errichtung eines privaten Wohnhauses beauftragt.
Im Bauantrag wurden die Kosten mit ca. 750.000 Euro angegeben.
Die Vorstellugnen des Auftraggebers waren ca. 400.000 Euro. Wegen der zu erwarendnen Kosten kam es später nivht zur Realisierung des Baus. Die Parteien streiten über die Höhe der Honorarrechnung auf basis 750.000 euro in Höhe von 25.940,56 Euro. Unstreitig hatte der Auftraggeber den Bauantrag mit ca. 750.000 Euro Baukosten unterzeichnet.
Der BGH kommt in seinem Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 zu folgenden Feststellungen: Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung durch einen Anwalt in Trier.
- Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind.
- Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten.
Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, er ist auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen. - Kostenvorstellungen des Auftraggebers muss er grundsätzlich im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen.
Denn der Architekt ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken. Dies gilt insbesondere beim privaten Auftraggeber. - Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten seines privaten Auftraggebers die Planung eines privaten Wohnhauses vornimmt.
Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen. - Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden.
Eine Erklärung, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung nach Ansicht des BGH ausreichend zum Ausdruck. - Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
- Allein die Unterzeichnung des Bauantrags durch den Auftraggber ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Parteien sich abweichend von einer ursprünglich vom Auftraggeber geäußerten Kostenerwartung (ca. 400.000 Euro) auf einen davon abweichenden Kostenrahmen ( ca. 750.000 Euro) geeinigt haben.
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