Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend in vollen Arbeitstagen zu gewähren – § 7 BurlG -Arbeitsrecht in Trier – Konz – Saarburg
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§ 7 BUrlG Absatz 1: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang