Architektenhonorar – § 7 HOAI – Schriftform ein Muss – Anwalt Trier Baurecht
Der Verordnungsgeber hat mit der 6. ten Novelle der HOAI ein sog. Preisrecht geschaffen. Der Gesetzgeber hat bewußt die Freiheiten des Architekten und seiner Auftrageber beschnitten, für bestimmte Architektenleistungen das Honorar frei zu verhandeln. So hat er in § 6 HOAI geregelt, nach welchen Parametern das Honorar zu ermitteln ist und in § 7 HOAI sind die Mindest- bzw. Höchsthonorare geregelt.
So ist in § 7 HOAI – Honorarvereinbarung u.a. geregelt.
Abs. 1 Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Abs. 6: Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.