Achtung Arbeitgeber – eine Kündigung wegen Krankheit kann teuer werden – § 8 EFZG begründet u.U. einen Zahlungsanspruch – Krankenkassen klagen Anspruch ein
§ 8 EFZG Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abs. 1:
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Abs. 2: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3Abs. 1bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich trifft die Beweislast den Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung hat ihm aber hier eine Beweiserleichterung eingeräumt. Den Beweis des ersten Anscheins kann der Arebitgeber nur dann entkräften, wenn er Tatsachen vorträgt und im Streitfall vor Gericht auch beweisen kann, aus denen sich ergibt, dass sein Motiv für die Kündigung nicht die Erkrankung war.
Das Thema ist gut dargestellt im Urteil LAG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2006, 8 SA 526/06. In diesem Fall hatte eine Krankenkasse aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung von Krankengeld gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht.