Achtung Arbeitgeber! Bei Stellenausschreibung geschlechtsneutrale Formulierung wählen – Schadensersatz nach AGG
Wer bei seiner Stellenausschreibung nur nach einem männlichen Mitarbeiter oder nur nach einer weiblichen Mitarbeiterin sucht, gerät ganz schnell mit § 7 AGG in Konflikt.
Eine Stellenausschreibung verstößt u.a. gegen das Benachteiligungsverbot, wenn sie nicht geschlechtsneutral ist. Eine nicht geschlechtsneutrale Formulierung läßt eine Benachteiligung vermuten. Diese Vermutung hat der Arbeitgeber zu widerlegen (§ 22 AGG).
Bitte als Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass es Ihnen später gelingt nachzuweisen, dass es dem Kläger/der Klägerin lediglich um die Erlangung einer Entschädigung, aber nicht um eine ernstgemeinte Bewerbung geht. Auch hier obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast.