Abzug „Neu für Alt“ – nicht nur die für die Schadensbeseitigung
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Abzug „Neu für Alt“ – nicht nur die für die Schadensbeseitigung notwendigen Materialkosten, sondern auch die anfallenden Lohnkosten
Begründung
- Nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur bei kaufrechtlichem Schadenersatzanspruch neben Material- auch Montagekosten in die Berechnung der Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt der Abzüge „neu für alt“ einfliessen, sondern auch in Fällen des Schadenersatzes aus unerlaubter Handlung.
- Der Geschädigte verkenne, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht nur Material-, sondern auch Lohnkosten infolge der Beschädigung und Neuerrichtung der Anlagen erst später oder sehr viel später aufbringen muss, weil deren gewöhnliche Lebensdauer durch die unfallbedingte Ersatzmassnahme entsprechend verlängert wird.
- Der Geschädigte erspare daher den Kapitaleinsatz für Kosten an Material und Arbeit.
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Fundstelle:
OLG Hamburg, Urteil vom 16.04.1999, Aktenzeichen 14 U 90/97, NZV 1999, 513
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