Absenkung von Leistungen nach dem SGB II: Pflicht zur Bewerbung besteht auch bei fehlendem Drucker
Absenkung von Leistungen nach dem SGB II: Pflicht zur Bewerbung besteht auch bei fehlendem Drucker
Bewerbungen können auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail erfolgen
Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachzukommen.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Absenkung der vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für drei Monate, weil der Kläger seiner in einer mit dem beklagten Jobcenter abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht, sich monatlich auf mindestens vier Stellen zu bewerben und dies gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, nicht nachgekommen war. Der Kläger hatte sich darauf berufen, keinen funktionsfähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker oder die Nutzung eines Copyshops zu haben.
Absenkungsbescheid gerechtfertigt
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail habe vornehmen können.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- LSG Baden-Württemberg: Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bei nicht genügenden Bewerbungsbemühungen rechtens
( Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss
[Aktenzeichen: L 2 AS 2821/11 ER-B] ) - Hartz IV: Wiederholtes Unterlassen von Bewerbungsbemühungen führt zum Wegfall des Arbeitslosengeldes
( Sozialgericht Stuttgart Beschluss
[Aktenzeichen: S 24 AS 2153/11 ER] )
- LSG Baden-Württemberg: Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bei nicht genügenden Bewerbungsbemühungen rechtens
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Sozialgericht Stuttgart
- Entscheidungsart:Gerichtsbescheid
- Datum:30.11.2012
- Aktenzeichen:S 14 AS 738/12
Quelle:Sozialgericht Stuttgart/ra-online