Abfindung im Arbeitsrecht – in der Regel eine Verhandlungssache beim Arbeitsgericht – Anwalt Trier Arbeitsrecht
Zwar kennt das Arbeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß Sozialplan, beim Nachteilsausgleich oder im Kündigungsschutzgesetz, doch ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Abfindung in der Regel Verhandlungssache zwischen den Parteien.
Wird eine Abfindung vereinbart, ist in der Formulierung darauf zu achten, dass die Anforderungen der Sozial- und Steuergesetzgebung beachtet werden.
Entsprciht die Regelung diesen Vorgaben, sit eine Abfindung vom Arbeitnehmer zu versteuern, sie ist aber sozialversicherungsfrei.
Aber Achtung (!) vertragliche Vereinbarungen von Abfindungen, sei es durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsverinbarung sind Sperrzeitgefährdet! Die Arbeitsagentur prüft hier ins Detail. Rechtsberatung ist hier angezeigt.
In § 1 a Kündigungsschutzgesetz hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit einer Kündigung unter gleichzeitgem Angebot einer Abfindung geschaffen
In meiner arbeitsrechtlichen Praxis, glauben meine Mandanten in der Regel, dass ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung bestehe. Sie sind dann zunächst enttäuscht, wenn ich ihnen mitteile, dass es hier in der Regel eine Verhandlungssache ist, aber kein Rechtsanspruch.
Der Grundsatz, dass es für je zwei Jahre der Beschäftigung ein Monatsgehalt Abfindung gibt, wird bei einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung per se nicht der Fall sein. Auch die betreibsbedingte Kündigung löst nicht automatisch einen Abfindungsanspruch aus. Hier bin ich gefordert mit viel Erfahrung und Verhandlungsgeschick das beste Ergebnis unter Abwägung der Gesamtumstände für meine Mandanten zu erzielen.