Mobbing Anwalt Trier – die Beweislast ist das Problem für den gemobbten Arbeitnehmer
Mobbing ist inzwischen zum Modewort geworden, wie Burn-Out oder Bore-Out. Iin meiner anwaltlichen Praxis jammert es mich, wenn ich Mobbing-Opfer beraten muss, aber mangels Beweisen vor einer arbeitsrechtlichen Konfrontation abraten muß.
Beim Mobbing sind nicht die einzelnen Handlungen des bzw. der Täter zu beurteilen, da diese oft isoliert betrachtet, als rechtlich unbedeutend zu werten sind.
Erst das schikanöse Verhalten des Mobbenden in einer Gesamtschau – über einen gewissen Zeitraum hinweg – läßt das Gesamtbild des Mobbings und die systematische Vorgehensweise des Mobbenden erkennen.
Die Beweislast obliegt in der Regel dem Gemobbten und hier hilft ihm ein Mobbing-Tagebuch.
So hat das LAG Bremen geurteilt, dass 9 Vorfälle in 3,5 Jahren nicht als Nachweis ausreichten. (LAG Bremen 3 SA 78/02 vom 17.10.2002).
Es ist aber stets die konkrete Situation des einzelnen Betroffenen und das konkrete Fehlverhalten des Mobbenden zu beurteilen.
Ist Mobbing nachweisbar, kann für den Gemobbten eine Unterlassungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, mit dem Antrag gegen den Mobbenden Mobbing-Handlungen zu unterlassen, verbunden mit einer Schmerzensgeldklage.
Was ein Mobbingtagebuch dokumentieren sollte:
- Datum
- Uhrzeit
- Beschreibung des konkreten Mobbings
* Mobbing durch wen erfolgt (Kollegen, Vorgesetzter..)
* Mobbing durch was / wie erfolgt (Telefonat, Verhalten, Schreiben, Unterlassen….) - Wer ist Zeuge (Name, Vornam, evtl. Anschrift)
- Dokumente (Mails, Schreiben, Bilder) sichern
- ggfls. jeweils einen separaten Aktenvermerk dokumentieren