Aufrechnungsrecht für den ehemaligen Hausverwalter mit Instandhaltungsrücklagen der WEG, wenn er schon kein Zurückbehaltungsrecht hat
Der ehemalige Hausverwalter kann wegen Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Instandhaltungsrücklage aufrechnen, so OLG Hamm im Beschluss vom 05.06.2007 – 15 W 239/06.
In seinem Beschluss vom 22.02.2007 hat das OLG Hamm unter Aktenzeichen 15 W 181/06 entschieden, dass der ehemalige Hausverwalter keine Berechtigung hat, wegen offener Vergütungsansprüche, die Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzuhalten.
Konsequenterweise hat das OLG Hamm in seinem weiteren Beschluss vom 5. Juni 2007 Aktenzeichen 15 W 239/06 entschieden, dass zwar der amtierende Hausverwalter keinerlei Berechtigung hat Vergütungsansprüche mit Instandhaltungsrücklagen aufzurechnen, Recht aber sehr wohl dem ausgeschiedenen Hausverwalter zustehe. Es liege kein Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten vor.