Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend in vollen Arbeitstagen zu gewähren – § 7 BurlG -Arbeitsrecht in Trier – Konz – Saarburg
§ 7 BUrlG
Absatz 1: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Absatz 2: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
…………….
Der Gesetzgeber hat in § 7 Absatz 2 BUrlG geregelt, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist.
Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, so wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Dieses grundsätzliche Teilungsverbot wird in der Praxis kaum beachtet. Grundsätzlich kann der Urlaub vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur für den ganzen Tag gewährt werden. Gewährt ein Arbeitgeber Arbeitsbefreiung für halbe Tage oder einige Stunden ist dies grds. keine Gewährung im Sinne des BUrlG. Dies steht auch grundsätzlich nicht in der Dispositionsbefugnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer [BAG 29.07.1965, AP BUrlG § 7 Nr. 1].
Derzeit existiert jedoch keine Entscheidung des BAG, wie zu entscheiden ist, wenn der „Teilurlaub“ auf Wunsch des Arbeitnehmers gewährt wurde. Der Arbeitgeber könnte dem Anspruch Treuwidrigkeit gem. § 242 BGB entgegenhalten. Aber es ist fraglich, wie ein Gericht entscheiden würde. Der Gesetzgeber will jedenfalls durch § 7 BUrlG die Erreichung des Erholungszweckes sichern. Bei einer Teilung über § 7 BUrlG sieht der Gesetzgeber diesen gefährdet.