Arbeitgeber Kündigung: Versendung per Einschreiben mit Rückschein ist keine Zugangsgarantie
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte darüber zu entscheiden, wann eine Kündigung mit Rückschein-Einschreiben dem Arbeitnehmer zugegangen ist.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins über ein Einschreiben nicht den Zugang der schriftlichen Kündigung beweist. Eine Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein oder Übergabe-Einschreiben wird erst dann rechtswirksam, wenn der Mitarbeiter nach Erhalt der Benachrichtigung den Brief bei der Post abholt. Wird der das Einschreiben jedoch nicht von dem Arbeitnehmer bei der Post abgeholt, sendet die Post in der Regel das Einschreiben an den Arbeitgeber zurück. Die Kündigung ist dann nicht zugegangen.
Allenfalls kann dann juristisch noch geprüft werden, ob der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt hat. Daran wäre zu denken, wenn er wissen musste, dass der Arbeitgeber eine Kündigung per Post versendet und er den Inhalt kennt. Hier trifft aber allein den Arbeitgeber die Beweislast, dass die Vereitelung in treuwidriger Art und Weise im Sinne des § 242 BGB erfolgt ist. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2011,10 SA 156/11.