Fristlose Kündigung auch während der Freistellung vor vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses möglich
Versenden vertraulicher Firmendaten an eigene private E-Mail-Adresse stellt schwerwiegende Vertragsverletzung dar
Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Der 36- jährige, verheiratete Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits war seit Oktober 2008 bei seiner Arbeitgeberin, einer Bank aus Düsseldorf, als Firmenkundenbetreuer tätig, seit April 2009 mit Prokura. Am 16. Juni 2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010 und die Freistellung des Klägers ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 bei Fortzahlung der Bezüge.
Kläger übermittelt dem Bankgeheimnis unterliegende Daten an seine private E-Mail-Adresse
Am 29./30. Juni 2010 übermittelte der Kläger insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 166 Dateianhängen an sein privates E-Mail Postfach bei gmx.de. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, darunter Daten der vom Kläger betreuten Kunden; Dokumente, in denen die einem Unternehmen eingeräumten Kreditlinien und in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet werden; Risikoanalysen für diverse Unternehmen, Kreditverträge u.ä.
Arbeitgeber kündigt Arbeitsverhältnis fristlos
Hiervon erfuhr die Beklagte am 7. Juli 2010 durch ihre Datenschutzkommission. Am 20. Juli 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Mail Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Fehlverhalten macht Festhalten an Arbeitsverhältnis und Fortzahlung der Bezüge unzumutbar
Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen habe, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogen Arbeitsverhältnis rechtfertige. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Hier stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber nicht entgegen. Der Kläger habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihr das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge bis Dezember 2010 nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des Klägers habe ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers.
Gericht erachtet Rechtfertigungen des Klägers als unbeachtliche Schutzbehauptungen
Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landesarbeitsgericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit
( Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 12 SA 875/09] )
Missbrauch von Zugangsrechten – Fristlose Kündigung eines EDV-Administrators rechtmäßig
( Landesarbeitsgericht Köln Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 4 Sa 1257/09] )
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil Entscheidung
[Aktenzeichen: 4 Ca 5416/10]
Angaben zum Gericht:
Gericht:Hessisches Landesarbeitsgericht
Entscheidungsart:Urteil
Datum:29.08.2011
Aktenzeichen:7 Sa 248/11
Quelle:Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online