Darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer jederzeit freistellen?
Aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird abgeleitet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine Beschäftigungspflicht hat und somit den Arbeitnehmer nicht einseitig von der Arbeitspflicht befreien kann und darf.
Die Rechtsprechung hat aber hierzu einige Ausnahmen zugelassen, insbesondere die Freistellung bei wichtigem Grund ( Frist Anhörung Betreibsrat, Ermittlungen bei Verdachtskündigung).
Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich auch, wenn der Arbeitnehmer gekündigt wurde. Eine Interessenabwägung kann aber hier das Intersse des Arebitgerbs an der Freistellung größer ewrden lassen, als das des Arbeitnehmers an Beschäftigung.Z.B. bei vrhaltensbedingter Kündiung wegen Straftaten.
Arbeitgber, die sich das Recht auf Freistellung im Arbeitsvertrag einräumen lassen, haben zu prüfen, ob die von ihnen verwendete Klausel auch im Rechtstreit Bestand hat.
Will der Arbeitnehmer sich nicht mit der Freistellung abfinden, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung nicht per einstweiliger Verfügung erzwungen werden kann. Dies kann insbesondere dann Sinn machen, wenn die Kündigungsfrist so lang ist, dass der Arbeitnehmer seine Kontakte und sein Know-How für den Markt verliert. Während der Kündigunsfrist gilt grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot, dass oft noch zusätzlich mit einer arbeitsvertraglichen Vertragsstrafe versehen ist.